Das Bestellerprinzip – knapp gesagt: Wer bestellt, zahlt – regelt, wer die Maklerprovision trägt. Es gilt heute in zwei unterschiedlichen gesetzlichen Varianten: bei Mietwohnungen und beim Kauf privat genutzter Wohnimmobilien.
Vermietung seit 1. Juni 2015
Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde das Bestellerprinzip für den Mietwohnungsmarkt eingeführt (Paragraph 2 WoVermittG). Wer den Makler beauftragt, zahlt die komplette Provision. In der Praxis ist das meist der Vermieter. Eine Abwälzung auf den Mieter ist unwirksam – der Maklervertrag muss in Textform vorliegen und der Makler darf nicht gleichzeitig für beide Seiten tätig sein.
Kauf seit 23. Dezember 2020
Für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt seit Ende 2020 eine hälftige Teilung: engagiert der Verkäufer den Makler, zahlt auch der Käufer höchstens denselben Anteil (Paragraph 656c BGB). Eine reine Abwälzung auf den Käufer – wie zuvor in vielen Bundesländern üblich – ist unzulässig. Ausgenommen sind Gewerbeobjekte, Mehrfamilienhäuser und Grundstücke ohne Wohnzweck.
Praktische Wirkung im Saarland
Vor der Reform war im Saarland eine vollständige Käuferprovision üblich. Seit der Neuregelung zahlt der Käufer bei Eigenheim-Käufen uueblicherweise 3,57 Prozent (inkl. MwSt.), der Verkäufer ebenfalls 3,57 Prozent. Insgesamt ist die Provisionslast für Käufer damit deutlich gesunken.
Wichtige Klauseln im Kaufvertrag
- Textformvertrag zwischen Makler und Besteller (E-Mail reicht).
- Angabe, wer den Makler beauftragt hat.
- Nachweis, dass beide Vertragsparteien mindestens den gleichen Anteil tragen.
Sanktionen bei Verstoß
Unwirksam vereinbarte Provisionszahlungen können zurückgefordert werden. Der Makler verliert seinen Anspruch; bereits gezahlte Beträge sind nach Bereicherungsrecht erstattungspflichtig.