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Maklerprovision

auch: Courtage, Maklerlohn, Maklercourtage

Erfolgsabhängige Vergütung eines Immobilienmaklers für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags oder Mietvertrags.

Die Maklerprovision – auch Courtage genannt – ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für den erfolgreichen Nachweis oder die Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrags erhält. Sie wird nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss fällig (Erfolgsprinzip).

Höhe der Provision

Die Provisionshöhe ist frei verhandelbar, folgt in der Praxis aber regionalen Standards:

  • Saarland (Kaufimmobilien): 3,57 Prozent vom Käufer plus 3,57 Prozent vom Verkäufer (jeweils inkl. 19 Prozent MwSt.), geteilt seit Dezember 2020.
  • Mietwohnungen: maximal zwei Monatskaltmieten plus MwSt., nach Bestellerprinzip zahlt der Besteller (meist der Vermieter).
  • Gewerbeobjekte: frei verhandelbar, typische Grössenordnung drei bis fünf Monatsmieten.

Bestellerprinzip beim Kauf

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bei Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen die Regel: Wer den Makler beauftragt, zahlt mindestens den gleichen Anteil. Eine Abwälzung der gesamten Courtage auf den Käufer ist ausgeschlossen (Paragraphen 656a bis 656d BGB). Für weitere Details siehe Bestellerprinzip.

Wann entsteht der Anspruch?

  • Ein schriftlicher oder per Textform geschlossener Maklervertrag muss vorliegen.
  • Die Tätigkeit des Maklers muss kausal zum Vertragsschluss geführt haben (Nachweis- oder Vermittlungsleistung).
  • Der beabsichtigte Haupt-Vertrag muss zustande kommen – scheitert der Deal, gibt es keine Provision.

Wann entfällt sie?

Geht der Makler selbst eine Verflechtung mit der anderen Vertragspartei ein (Ehe, eigene Firma, verdeckte Eigentümerposition), entfällt der Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der Makler gegen wesentliche Pflichten verstösst.