Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die den Kaufinteressenten zwischen Vertragsschluss und endgültiger Eigentumsumschreibung absichert. Sie ist in Paragraph 883 BGB geregelt und gehört zum Standard jedes Immobilienkaufs.
Warum braucht es sie?
Zwischen der Unterzeichnung beim Notar und der Umschreibung im Grundbuch vergehen in der Praxis oft mehrere Wochen oder Monate. In dieser Zeit bleibt der Verkäufer formell Eigentümer – er könnte das Grundstück ein zweites Mal verkaufen, es könnte von seinen Gläubigern gepfändet oder mit einer Grundschuld belastet werden. Die Auflassungsvormerkung verhindert genau das.
Rechtliche Wirkung
- Jede widersprechende Verfügung des Verkäufers ist dem Käufer gegenüber unwirksam.
- Bei einer Pfändung durch Gläubiger des Verkäufers wird der Käufer geschützt.
- Die Vormerkung ist kein Eigentum, aber eine Eigentumsanwartschaft.
Ablauf beim Notar
Nach Unterzeichnung beantragt der Notar unverzüglich die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Erst wenn sie im Grundbuch steht, fordert er den Käufer zur Kaufpreiszahlung auf. Dieser Ablauf ist für den Käufer der entscheidende Sicherungsmechanismus im Kaufprozess.
Löschung
Mit der endgültigen Eigentumsumschreibung wird die Vormerkung automatisch gelöscht – sie hat ihren Zweck erfüllt. Die Kosten für Eintragung und Löschung trägt der Käufer.