Für den Immobilienkauf schreibt Paragraph 311b BGB die notarielle Beurkundung zwingend vor. Die dabei entstehenden Notarkosten sind bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt – Preisverhandlungen sind nicht möglich.
Was macht der Notar?
- Entwurf und Beurkundung des Kaufvertrags.
- Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer.
- Löschung bestehender Grundschulden, Bestellung neuer Finanzierungsgrundschulden.
- Überwachung der Fälligkeit (Meldung an Finanzamt, Kommunen, Gläubigerbanken).
- Abschließende Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Aufteilung der Gebühren
Die Gesamtkosten gliedern sich grob in Notargebühren (ca. 1,0 bis 1,2 Prozent des Kaufpreises) und Grundbuchkosten beim Amtsgericht (ca. 0,5 Prozent). Zusätzliche Gebühren entstehen für Grundschuldbestellung, Löschungsbewilligungen und Treuhandaufträge. Im Saarbrücker Raum ist eine Gesamtgrössenordnung von 1,5 bis 2 Prozent realistisch.
Wer zahlt?
Im Innenverhältnis trägt der Käufer sämtliche Notar- und Grundbuchkosten mit Ausnahme der Löschungskosten für alte Grundschulden des Verkäufers – diese verbleiben beim Verkäufer. Der Notar fordert beide Parteien samtschuldnerisch, rechnet die interne Aufteilung jedoch sauber pro Position ab.
Vorsicht: Kaufnebenkosten
Banken finanzieren Notarkosten in der Regel nicht mit. Sie gelten als Eigenkapitalbestandteil. Plane diesen Betrag zusammen mit der Grunderwerbsteuer und einer etwaigen Maklerprovision ein.