Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt einmalig beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie an. Sie ist eine Landessteuer, die Bundesländer seit 2006 selbst festlegen dürfen. Im Saarland beträgt der Satz seit dem 1. Januar 2015 6,5 Prozent des Kaufpreises.
Wer zahlt?
Schuldner ist regelmässig der Käufer. Die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers wird im notariellen Kaufvertrag üblicherweise auf den Käufer übertragen. Der Notar meldet den Kaufvertrag dem Finanzamt, das einen Steuerbescheid erlässt.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne dieses Dokument erfolgt keine Umschreibung im Grundbuch – der Käufer wird erst nach Zahlung der Steuer formell Eigentümer.
Bemessungsgrundlage und Ausnahmen
- Bemessungsgrundlage: der vollständige Kaufpreis inklusive mitverkaufter Einbauküche oder Möbel (sofern mitverkauft und im Vertrag nicht gesondert ausgewiesen).
- Tipp: Bewegliche Inventargegenstände im Kaufvertrag separat ausweisen – sie unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
- Befreiungen: Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oder an Verwandte in gerader Linie (Eltern/Kinder) sind nach Paragraph 3 GrEStG steuerfrei.
Kaufnebenkosten im Überblick
Zusammen mit Notar- und Gerichtskosten (ca. 1,5 bis 2 Prozent) sowie einer etwaigen Maklerprovision summieren sich die Kaufnebenkosten im Saarland auf üblicherweise 9 bis 12 Prozent des Kaufpreises. Käufer sollten diesen Puffer von Anfang an in die Finanzierungsplanung einrechnen.