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Sondereigentum

auch: Wohnungseigentum (enger), SE

Alleineigentum eines WEG-Mitglieds an den Räumen seiner Wohnung und an klar abgrenzbaren, nicht tragenden Bestandteilen.

Als Sondereigentum werden die Bestandteile einer Eigentumswohnung bezeichnet, die allein dem jeweiligen Eigentümer gehören – im Unterschied zum gemeinschaftlichen Eigentum, das allen Wohnungseigentümern zusammen gehört.

Was gehört typischerweise zum Sondereigentum?

  • Nicht tragende Innenwände der Wohnung.
  • Bodenbeläge (Parkett, Fliesen) – nicht jedoch der Estrich.
  • Innenputz, Innentüren, sanitäre Installationen ab dem Absperrhahn.
  • Einbauküchen und individuelle Waschbecken.
  • Seit der WEG-Reform 2020: auch Stellplätze, Terrassen und Gartenflächen können Sondereigentum sein.

Was fällt nicht darunter?

Alle Bauteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes relevant sind, bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen tragende Wände, Decken, Fassaden, das Dach, Fenster (einschließlich Rahmen), Hausanschlüsse und gemeinschaftliche Leitungen.

Warum ist die Abgrenzung relevant?

An Sondereigentum darf der einzelne Eigentümer im Rahmen der Gemeinschaftsordnung frei gestalten und Instandhaltungen durchführen. Für Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung, die Gemeinschaft trägt auch die Kosten. Wird z. B. die Heizungsanlage erneuert, zahlen alle nach Miteigentumsanteil mit – wird nur die Einbauküche eines Eigentümers getauscht, ist das Alleinsache.

Regelung in der Teilungserklärung

Die genaue Zuordnung ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem zugehörigen Aufteilungsplan. Bei Unklarheiten gilt: im Zweifel Gemeinschaftseigentum.