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Wohnungseigentum

auch: Eigentumswohnung, WEG-Eigentum

Kombination aus Sondereigentum an einer Wohnung und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum eines Mehrfamilienhauses, geregelt im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Der Begriff Wohnungseigentum beschreibt die rechtliche Sonderform, in der einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses eigenständiges Eigentum darstellen. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das 2020 grundlegend reformiert wurde.

Zwei untrennbare Bestandteile

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt immer zwei Rechtspositionen, die nur gemeinsam veräussert werden können:

  • Sondereigentum an der konkreten Wohnung (Räume, nicht tragende Wände, Bodenbeläge, Küche).
  • Miteigentumsanteil am Grundstück, am Gebäude und an allen gemeinschaftlichen Einrichtungen (Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizung).

Die WEG-Reform 2020

Am 1. Dezember 2020 trat die umfassende WEG-Reform in Kraft. Wesentliche Änderungen:

  • Mehrheiten bei baulichen Veränderungen wurden erleichtert.
  • Verwalter haben einen erweiterten Handlungsspielraum, die Eigentümerversammlung stärkere Kontrollrechte.
  • Ein Anspruch auf Einbau einer Wallbox, barrierefreiem Umbau und Glasfaseranschluss wurde gesetzlich verankert.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

Alle Eigentümer bilden zusammen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie beschließt in Eigentümerversammlungen über Verwaltung, Instandhaltung und gemeinsame Finanzen. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil oder einer abweichenden Regelung in der Teilungserklärung.

Praxis-Tipp

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung lohnt der Blick in die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen. Sie zeigen verlässlich, wie intakt die Gemeinschaft arbeitet – und welche Sanierungen anstehen.